Imkerverein Vilsbiburg, gegründet 1903
Satzung des Imkervereins Vilsbiburg e. V. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Imkerverein Vilsbiburg e. V.". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Er umfasst die Gemeinden Aich, Bergham, Binabiburg, Bodenkirchen, Bonbruck, Diemannskirchen, Eberspoint, Frauensattling, Gaindorf, Gerzen, Haarbach, Holzhausen, Jesendorf, Kröning, Lichtenhaag, Neuhausen, Schalkham, Seyboldsdorf, Vilslern, Wolferding oder Teile dieser Gemeinden und die Stadt Vilsbiburg.

Der Verein wurde am 24. April 1903 gegründet. Sitz des Vereins ist Vilsbiburg.

 

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die Bienenzucht zu fördern und den Mitgliedern bei allen imkerlichen Fragen mit Rat und Tat beizustehen.

 

§ 3  Die Vereinsleitung

Der Verein wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden als sein Stellvertreter geleitet. Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzenden.

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer. 

Sie wird alle drei Jahre in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit nach demokratischen Grundsätzen neu- oder wiedergewählt. Die Vorstandschaft ist berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben sich durch Zuwahl von Beisitzern und Obleuten zu erweitern (Wanderobmann, Zuchtobmann, ect.)

 

§ 4   Versammlung

Die Vorstandschaft ist verpflichtet, zur Unterrichtung der Mitglieder über alle wichtigen imkerlichen Fragen alljährlich im Frühjahr eine ordentliche Generalversammlung und im Herbst eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden je nach Bedarf einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies beantragt.  

Der Kassier hat in der jährlichen Generalversammlung den Rechenschaftsbericht vorzulegen, der jedem Mitglied zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Nur die Mitgliederversammlung kann der Vorstandschaft Entlastung erteilen.

Zu der jährlichen Generalversammlung sind ein bis zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Lokalzeitung oder durch die Post sämtliche Mitglieder einzuladen.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, aus dem sich die Zahl der anwesenden Mitglieder, der Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ergeben. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 5  Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

 

§ 6  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01. April mit 31. März.

 

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Neuaufnahme eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft. Sie erfolgt auf schriftlichen Antrag mittels Antragsformulars. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein verpflichtet sich, die Geschäfte so zu führen,dass die Tätigkeit des Vereins mit den Grundsätzen der Demokratie übereinstimmt.

Die Mitglieder haben den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten und allen sonstigen Verpflichtungen genau nachzukommen. Sie bürgen für die Lebenshaltung der Bienen unter besonderer Berücksichtigung der seuchengesetzlichen Verordnungen. Sie sorgen für gegenseitige Hilfe und Beratung am Bienenstand.

Sie sind berechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Bei Nichtbeachtung wichtiger Anordnungen oder bei Schädigung des Vereins kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

 

§ 9  Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes

Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, doch muss der festgesetzte Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr noch entrichtet werden. Rückerstattungen finden nicht statt.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt die erweiterte Vorstandschaft. Beschwerde gegen den Ausschluss kann beim Landesverband erhoben werden; das ausgeschlossene Mitglied darf bis zum Entscheid seines Vereins nicht mehr teilnehmen. Ein Ausschluß kann auch auf Zeit erfolgen.

 

§ 10  Auflösung des Vereins und Bestimmung über das Vereinsvermögen

Dazu ist dreiviertel Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, wobei mindestens Zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Die gleiche Stimmenzahl entscheidet über die Verwendung eines vorhandenen Vermögens, welches nur der weiteren Förderung der Bienenzucht zugeführt werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde in Angleichung an die Satzung des Landesverbandes erstellt und entspricht den demokratischen Richtlinien.

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung des Imkervereins Vilsbiburg e.V. am 06. April 1953 einstimmig beschlossen.

 

Vilsbiburg, den 06. April 1953

Bruno Englert, 1. Vorsitzender

Alois Samberger, Jakob Lehner, Andreas Krapf, Lorenz Eberl, Andreas Reichl, Hans Hochreiter

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Der Imkerverein Vilsbiburg, Sitz: Vilsbiburg, wurde heute in das Vereinsregister unter Nr. 60 (Band II Blatt 7) eingetragen.

Amtsgericht: Krebs Justizoberinspektor als Rechtspfleger

 

 

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